9 U 183/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-05, 9 U 183/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-04-05, 9 U 183/04
9 U 183/04Obergericht05.04.2005
Regest
Kommt ein Fußgänger an einer wegen des Ausfalls einer Straßenlaterne dunklen Stelle eines Gehweges zu Fall, ist der gegen die Gebietskörperschaft erhobene Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei grundsätzlich bestehender Beleuchtungspflicht dann nicht begründet, wenn ein parallel verlaufender ausreichend beleuchteter Gehweg, mithin eine zumutbare gesicherte Wegalternative zur Verfügung steht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 183/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-05
Aktenzeichen: 9 U 183/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0405.9U183.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 839 BGB, 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
Leitsätze
Kommt ein Fußgänger an einer wegen des Ausfalls einer Straßenlaterne dunklen Stelle eines Gehweges zu Fall, ist der gegen die Gebietskörperschaft erhobene Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei grundsätzlich bestehender Beleuchtungspflicht dann nicht begründet, wenn ein parallel verlaufender ausreichend beleuchteter Gehweg, mithin eine zumutbare gesicherte Wegalternative zur Verfügung steht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juni 2004 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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