28 U 161/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-15, 28 U 161/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-03-15, 28 U 161/04
28 U 161/04Obergericht15.03.2005
Regest
1. Zum Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und dessen Verjährung. 2. Mehrfachbegründungen des Urteils im Vorprozess nehmen nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teil und entfalten in dem gegen den Streitverkündungsempfänger geführten Folgeprozess keine Bindungswirkung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 161/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-15
Aktenzeichen: 28 U 161/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0315.28U161.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: §§ 1004 BGB, 74 Abs. 3, 68 ZPO
Leitsätze
Zum Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und dessen Verjährung.
Mehrfachbegründungen des Urteils im Vorprozess nehmen nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teil und entfalten in dem gegen den Streitverkündungsempfänger geführten Folgeprozess keine Bindungswirkung.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.07.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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