Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-23, 20 U 109/04

20 U 109/04Obergericht23.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 109/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-23

Aktenzeichen: 20 U 109/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0223.20U109.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) gegen das am

  1. April 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts

Münster werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen

dieser selbst sowie die Beklagte zu 2) zu je 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger sowie der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem

Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungs-

gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages bei-

bringt.

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