Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-17, 15 W 460/04

15 W 460/04Obergericht17.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 460/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-17

Aktenzeichen: 15 W 460/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0217.15W460.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Grundbuchamtes vom 28.01.2004 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 65.000,00 Euro festgesetzt.

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