Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-11, 8 WF 277/04

8 WF 277/04Obergericht11.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 277/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-11

Aktenzeichen: 8 WF 277/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0211.8WF277.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird - über die bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom .September 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus - weitergehend unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie gegenüber dem Beklagen Unterhaltsansprüche für das Kind T in folgender mo-natlicher Höhe geltend macht:

September bis Dezember 2003 jeweils 119 €,

Januar bis Juni 2004 jeweils 157 € und

Juli bis Dezember 2004 monatlich - unter Einschluss der bereits vom Amtsgericht insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - 237 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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