4 UF 79/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-10, 4 UF 79/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 79/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-10
Aktenzeichen: 4 UF 79/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0210.4UF79.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.1.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (Aktenzeichen 170 F 1730/03) abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 10.9.2003 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des gesetzlichen Vertreters folgende monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten:
Juli und August 2003: je 146,00 €
September bis Dezember 2003: je 66,00 €
ab Januar 2004: je 136,00 €
Die bis einschließlich Januar 2005 fällig gewordenen Monatsraten sind jeweils ab dem dem jeweiligen Monatsersten folgenden Werktag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 71 % und die Beklagte 29 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 69 % dem Kläger und zu 31 % der Beklagten auferlegt; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis der Beklagten, die die Beklagte allein trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wegen der Frage, ob und in welcher Höhe der Barunterhaltsbedarf der Tochter E der Beklagten bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen ist, wird die Revision zugelassen.
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