28 U 147/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-10, 28 U 147/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-10, 28 U 147/04
28 U 147/04Obergericht10.02.2005
Regest
1. Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n. F. im Ganzen nichtig. 2. Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 147/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-10
Aktenzeichen: 28 U 147/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0210.28U147.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: §§ 309 Nr. 7 a und b, 443, 444, 323 BGB n. F.
Leitsätze
Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n. F. im Ganzen nichtig.
Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.470,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19. April 2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Seat Leon Sport, Fahrzeugident-Nr. xxx).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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