2 U 149/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-02-03, 2 U 149/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 149/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-03
Aktenzeichen: 2 U 149/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0203.2U149.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abge-ändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 13.407,20 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.911,06 Euro seit dem 20.09.2003 und aus 7.496,14 Euro seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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