18 U 70/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-27, 18 U 70/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-27, 18 U 70/04
18 U 70/04Obergericht27.01.2005
Regest
Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgter Provisionshinweis des Maklers mangels weiterer klarstellender Hinweise vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, dass eine vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage bei Zustandekommen des Kaufgeschäfts auf ihn abgewälzt werden soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 70/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-27
Aktenzeichen: 18 U 70/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0127.18U70.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 652
Leitsätze
Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgter Provisionshinweis des Maklers mangels weiterer klarstellender Hinweise vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, dass eine vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage bei Zustandekommen des Kaufgeschäfts auf ihn abgewälzt werden soll.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2004 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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