Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-27, 18 U 70/04

18 U 70/04Obergericht27.01.2005

Regest

Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgter Provisionshinweis des Maklers mangels weiterer klarstellender Hinweise vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, dass eine vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage bei Zustandekommen des Kaufgeschäfts auf ihn abgewälzt werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 70/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-27

Aktenzeichen: 18 U 70/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0127.18U70.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 652

Leitsätze

Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgter Provisionshinweis des Maklers mangels weiterer klarstellender Hinweise vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, dass eine vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage bei Zustandekommen des Kaufgeschäfts auf ihn abgewälzt werden soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2004 verkündete

Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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