1 Vollz (Ws) 147/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 1 Vollz (Ws) 147/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-20, 1 Vollz (Ws) 147/04
1 Vollz (Ws) 147/04Obergericht20.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 147/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-20
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 147/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0120.1VOLLZ.WS147.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die gemeinsame Unterbringung des Betroffenen mit einem Mitgefangenen in dem Haftraum 233 der Justizvollzugsanstalt Detmold in der Zeit vom 27. bis 28. Mai 2003 sowie 11. Juni bis 10. Juli 2003 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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