9 U 116/03•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-14, 9 U 116/03
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-14, 9 U 116/03
9 U 116/03Obergericht14.01.2005
Regest
Kommt bei einer Wetterlage mit allgemeiner und verbreiteter Glatteisbildung der Führer eines Linienbusses beim Aussteigen an einer Haltestelle wegen Glätte zu Fall, wird die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde durch den Nachweis der Winterwartung nicht entlastet, wenn die Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Streupflicht in Frage stellen. Mit dem Einwand, es habe sich nur um eine vereinzelte Glattstelle gehandelt, ist der Vorwurf einer Streupflichtverletzung nicht zu neutralisieren, weil Haltestellen für Linienbusse bei einer solchen Wetterlage wegen der Sturzgefahr beim Ein-/aussteigen von Glattstellen frei sein müssen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 116/03 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-14
Aktenzeichen: 9 U 116/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0114.9U116.03.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 839 BGB, 1 Abs. 2 StrReinG NW
Leitsätze
Kommt bei einer Wetterlage mit allgemeiner und verbreiteter Glatteisbildung der Führer eines Linienbusses beim Aussteigen an einer Haltestelle wegen Glätte zu Fall, wird die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde durch den Nachweis der Winterwartung nicht entlastet, wenn die Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Streupflicht in Frage stellen.
Mit dem Einwand, es habe sich nur um eine vereinzelte Glattstelle gehandelt, ist der Vorwurf einer Streupflichtverletzung nicht zu neutralisieren, weil Haltestellen für Linienbusse bei einer solchen Wetterlage wegen der Sturzgefahr beim Ein-/aussteigen von Glattstellen frei sein müssen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, insoweit durch Versäumnisurteil - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Vorfall vom 6. November 2002 um 16.30 Uhr im Bushaltestellenbereich auf dem W Platz in M künftig entstehen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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