9 U 173/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-11, 9 U 173/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-11, 9 U 173/04
9 U 173/04Obergericht11.01.2005
Regest
Ein Regeneinlauf in einer Parkplatzzufahrt, dessen aufliegender Deckel wegen seiner schadhaften Einfassung bei punktueller Belastung aufkippen und dadurch zu einem Fahrzeugschaden führen kann, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Auch wenn die Benutzung des Parkplatzes durch entsprechende Verkehrszeichen Bediensteten einer Schule vorbehalten worden ist, kann ein danach an sich Unbefugter in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Sicherungspflichtigen einbezogen sein, wenn die Umstände (hier geöffnete Schranke, besondere Verkehrsfrequenz durch Teilnehmer zur Typisierung einer Knochenmarkspende in der Aula der Schule) eine besondere - erweiterte - Verkehrseröffnung nahe legen, wie sie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit schon stattgefunden hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 173/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-11
Aktenzeichen: 9 U 173/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0111.9U173.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG, Art. 34 GG
Leitsätze
Ein Regeneinlauf in einer Parkplatzzufahrt, dessen aufliegender Deckel wegen seiner schadhaften Einfassung bei punktueller Belastung aufkippen und dadurch zu einem Fahrzeugschaden führen kann, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.
Auch wenn die Benutzung des Parkplatzes durch entsprechende Verkehrszeichen Bediensteten einer Schule vorbehalten worden ist, kann ein danach an sich Unbefugter in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Sicherungspflichtigen einbezogen sein, wenn die Umstände (hier geöffnete Schranke, besondere Verkehrsfrequenz durch Teilnehmer zur Typisierung einer Knochenmarkspende in der Aula der Schule) eine besondere - erweiterte - Verkehrseröffnung nahe legen, wie sie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit schon stattgefunden hatte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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