11 WF 289/04•Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-07, 11 WF 289/04
Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-07, 11 WF 289/04
11 WF 289/04Obergericht07.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 289/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-07
Aktenzeichen: 11 WF 289/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0107.11WF289.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. und der Klägerin zu 2. vom 21.10.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 04.10.2004 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller zu 1. wird zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt, den Beklagten -unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C vom 12.03.1998 -Urkunden-Reg.-Nr. ##/98- zu verurteilen, an ihn Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 185,00 Euro für die Zeit vom 01.11. - 31.12.2003 und von monatlich 220,00 Euro ab dem 01.01.2004 zu zahlen.
Der Klägerin zu 2. wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum 01.03. - 18.07.2003 in Höhe von insgesamt 2.253,00 Euro zu verurteilen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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