21 U 58/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-09, 21 U 58/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 58/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-09
Aktenzeichen: 21 U 58/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1209.21U58.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klägerin auf die zuerkannte Hauptforderung Zinsen nur in folgender Höhe zustehen:
5 % vom 25. März 1999 bis zum 27. Juni 2000,
6,5 % vom 28. Juni 2000 bis zum 03. Dezember 2001,
5 %-Punkte über dem Basiszins vom 04. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2001,
6,4 % vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und
5 % seit dem 01. Januar 2003
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.