Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-23, 7 WF 207/04

7 WF 207/04Obergericht23.11.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 207/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-23

Aktenzeichen: 7 WF 207/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1123.7WF207.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuches und des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, daß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt wird für folgenden Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt:

den Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin ab Rechtshängigkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung an das Sozialamt der Stadt ... und danach an sie persönlich folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

in 2004 monatlich 182 €,

ab Januar 2005 monatlich 20 €.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt ... aus ... zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Anwalts beigeordnet.

Raten werden nicht festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

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