Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-22, 4 WF 272/04

4 WF 272/04Obergericht22.11.2004

Regest

1. § 261 g ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die einstweilige Anordnung des Familiengerichts in einer Sorgerechtsangelegenheit auf eine entsprechende Anregung des Jugendamtes ergangen ist. 2. Soweit § 261 g ZPO Anwendungfindet, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur nach Maßgabe § 620 c ZPO zulässig. 3. Das Familiengericht hat zu prüfen, ob in einer unzulässigen sofortigen Beschwerde nicht auch ein Abänderungsantrag gem. § 620 b S. 1 ZPO enthalten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 272/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-22

Aktenzeichen: 4 WF 272/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1122.4WF272.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Familiensenat

Normen: §§ 621 g, 620 b, 620 c ZPO

Leitsätze

§ 261 g ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die einstweilige Anordnung des Familiengerichts in einer Sorgerechtsangelegenheit auf eine entsprechende Anregung des Jugendamtes ergangen ist.

Soweit § 261 g ZPO Anwendungfindet, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur nach Maßgabe § 620 c ZPO zulässig.

Das Familiengericht hat zu prüfen, ob in einer unzulässigen sofortigen Beschwerde nicht auch ein Abänderungsantrag gem. § 620 b S. 1 ZPO enthalten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 15.10.2004 gegen den Beschluss des Amts-gerichts - Familiengericht - Dortmund vom 9.9.2004 wird auf Kosten des Kindesvaters bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 500 EUR als unzulässig verworfen.

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