2 UF 478/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-18, 2 UF 478/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-18, 2 UF 478/04
2 UF 478/04Obergericht18.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 478/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-18
Aktenzeichen: 2 UF 478/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1118.2UF478.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das am 5. August 2004 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Gütersloh hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Pers.-Nr.: #####1, werden auf dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von 1,59 €, bezogen auf den 30. November 2003, begründet. Die Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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