Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-18, 2 UF 478/04

2 UF 478/04Obergericht18.11.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 478/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-18

Aktenzeichen: 2 UF 478/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1118.2UF478.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das am 5. August 2004 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts

  • Familiengericht - Gütersloh hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Pers.-Nr.: #####1, werden auf dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von 1,59 €, bezogen auf den 30. November 2003, begründet. Die Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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