7 U 30/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-09, 7 U 30/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 30/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-09
Aktenzeichen: 7 U 30/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1109.7U30.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in vorbezeichneter Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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