10 W 2/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-02, 10 W 2/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 2/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-02
Aktenzeichen: 10 W 2/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1102.10W2.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwrtschaftssachen -
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der dem Grundbuch von K2 Blatt ### (AG Witten) aus dem Grundbuch von K2 Blatt ### (AG Witten) am 8. September 1981 zugeschriebene Grundbesitz (Grundstücke Flur X, Flurstücke X und X) im Zeitpunkt des Todes des Erblassers P am 23./24. September 1972 und auch im Zeitpunkt des Todes der Beteiligten zu 1) P2 am 20. Oktober 2004 nicht hofeszugehörig und damit nicht Bestandteil des Hofesvermögens gewesen ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) und 3) zu je ¼ und der Betei-ligte zu 4) zu ½. Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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