9 U 116/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-15, 9 U 116/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-15, 9 U 116/04
9 U 116/04Obergericht15.10.2004
Regest
Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 116/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-15
Aktenzeichen: 9 U 116/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1015.9U116.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG
Leitsätze
Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 2. April 2004 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden der Beklagten und der Klägerin jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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