Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-06, 23 W 14/04

23 W 14/04Obergericht06.09.2004

Regest

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kann, den der Streitgenosse gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO dem gemeinsamen Anwalt schuldet (gegen BGH MDR 2003, 1140 = NJW-RR 2003, 1217 und NJW-RR 2003, 1507)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 14/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-06

Aktenzeichen: 23 W 14/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0906.23W14.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: §§ 6 Abs. 2 BRAGO, 426 Abs. 1 BGB, 91 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kann, den der Streitgenosse gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO dem gemeinsamen Anwalt schuldet (gegen BGH MDR 2003, 1140 = NJW-RR 2003, 1217 und NJW-RR 2003, 1507)

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 600,36 € kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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