23 W 14/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-06, 23 W 14/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-09-06, 23 W 14/04
23 W 14/04Obergericht06.09.2004
Regest
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kann, den der Streitgenosse gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO dem gemeinsamen Anwalt schuldet (gegen BGH MDR 2003, 1140 = NJW-RR 2003, 1217 und NJW-RR 2003, 1507)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 14/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-06
Aktenzeichen: 23 W 14/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0906.23W14.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 6 Abs. 2 BRAGO, 426 Abs. 1 BGB, 91 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kann, den der Streitgenosse gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO dem gemeinsamen Anwalt schuldet (gegen BGH MDR 2003, 1140 = NJW-RR 2003, 1217 und NJW-RR 2003, 1507)
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 600,36 € kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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