8 U 15/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-30, 8 U 15/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 15/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-30
Aktenzeichen: 8 U 15/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0830.8U15.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 12.12.2003 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner auf den Tag des Aus-scheidens des Klägers als Kommanditist der Beklagten zu 1), nämlich auf den 17.04.2003, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen.
Hinsichtlich der Hilfsanträge des Klägers zu Ziffern 2) und 3) wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Kostenbetrages und - hinsichtlich der Vollstreckung in der Hauptsache - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweiliger Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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