Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-17, 4 U 77/04

4 U 77/04Obergericht17.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 77/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-17

Aktenzeichen: 4 U 77/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0817.4U77.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Februar 2004 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es im Tenor jeweils statt "der klägerischen Erbengemeinschaft" die "Klägerinnen" und unter 1 b) statt "Rechnung zu legen" "Auskunft zu erteilen" heißt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

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