21 U 173/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-03, 21 U 173/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-03, 21 U 173/03
21 U 173/03Obergericht03.08.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 173/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-03
Aktenzeichen: 21 U 173/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0803.21U173.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.6.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (44 O 63/00) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.727,67 € nebst 5% Zinsen hierauf ab dem 3.8.1999 sowie zusätzlich von 33.494,67 € vom 3.8.1999 bis zum 5.4.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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