31 U 53/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-28, 31 U 53/04
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 53/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-28
Aktenzeichen: 31 U 53/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0628.31U53.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenatq
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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