Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-08, 4 U 53/04

4 U 53/04Obergericht08.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 53/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-08

Aktenzeichen: 4 U 53/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0608.4U53.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers das am 20. November 2003 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „N“ zu werben wie folgt:

a) „N“ – und der Hunger spielt keine Rolle mehr“,

b) „So hilft N die Ernährung längerfristig umzustellen. Sie essen

deutlich weniger und erreichen Ihr Wunschgewicht natürlich und ohne

zu hungern.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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