Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-25, 9 U 208/03

9 U 208/03Obergericht25.05.2004

Regest

Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 208/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-25

Aktenzeichen: 9 U 208/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0525.9U208.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 839, 847 Abs. 1 a.F. BGB, §§ 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG

Leitsätze

Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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