Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-13, 21 U 172/03

21 U 172/03Obergericht13.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 172/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-13

Aktenzeichen: 21 U 172/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0513.21U172.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: § 13 Nr. 7 VOBIB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17. Juli 2003 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.691,13 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 09.08.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Beklagte ebenfalls zu 89 % zu tragen. 11 % ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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