3 U 111/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-05, 3 U 111/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 111/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: 3 U 111/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0505.3U111.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 27. Februar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.716,53 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 82 %.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin zu 18 %.
Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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