10 UF 334/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-05, 10 UF 334/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-05-05, 10 UF 334/03
10 UF 334/03Obergericht05.05.2004
Regest
Die strengen Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Einbenennung setzen die umfassende Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Nicht ausreichend ist als Begründung, der bisherige Name bedeute für das Kind aufgrund der herrschenden familiären Anspannungen und Konflikte eine enorme Belastung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 334/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: 10 UF 334/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0505.10UF334.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen
Normen: § 1618 BGB
Leitsätze
Die strengen Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Einbenennung setzen die umfassende Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Nicht ausreichend ist als Begründung, der bisherige Name bedeute für das Kind aufgrund der herrschenden familiären Anspannungen und Konflikte eine enorme Belastung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 08.12.2003 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dülmen vom 20.11.2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dülmen zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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