Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-23, 10 UF 44/02

10 UF 44/02Obergericht23.04.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 44/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-23

Aktenzeichen: 10 UF 44/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0423.10UF44.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 bleibt - mit der Maßgabe, dass sich die Kos-tenentscheidung aus dem nachstehenden Ausspruch ergibt - aufrecht erhalten, so-weit der Beklagte verurteilt worden ist,

für den Kläger zu Händen von dessen gesetzlicher Vertreterin folgenden Kindesun-terhalt zu zahlen, den laufenden Unterhalt jeweils monatlich im Voraus:

a) rückständigen Unterhalt für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von insge-samt 110,00 DM nebst 4% Zinsen p.a. ab 10.10.2001;

b) für die Monate September bis Dezember 2000 einschließlich 55,00 DM monatlich;

c) für die Monate Januar bis März 2001 einschließlich 45,00 DM monatlich;

d) für die Monate April bis Juni 2001 einschließlich 345,00 DM monatlich;

e) für die Monate Juli bis Dezember 2001 einschließlich 360,00 DM monatlich;

f) ab Januar 2002 177,00 € monatlich.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 aufgehoben und, soweit nicht der Kläger ohnehin die Klage zurückgenommen hat, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 14.02.2002 im vorstehend dargestellten Umfang abgeändert.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29% und der Beklagte 71%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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