23 W 49 /04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-22, 23 W 49 /04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-22, 23 W 49 /04
23 W 49 /04Obergericht22.04.2004
Regest
Die anwaltliche Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO ist auch bei der Mitwirkung an einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleichsabschluss der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits diente.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 49 /04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-22
Aktenzeichen: 23 W 49 /04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0422.23W49.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: §§ 19, 23 BRAGO
Leitsätze
Die anwaltliche Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO ist auch bei der Mitwirkung an einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleichsabschluss der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits diente.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.056,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 845,16 € trägt die Beteiligte zu 2).
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