10 WF 48/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-16, 10 WF 48/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-16, 10 WF 48/04
10 WF 48/04Obergericht16.04.2004
Regest
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 644 S. 2, 620 c S. 2 ZPO erstreckt sich auch auf alle Zwischen- und Nebenentscheidungen
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 WF 48/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-16
Aktenzeichen: 10 WF 48/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0416.10WF48.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Familiensenat
Normen: §§ 644, 620 c ZPO
Leitsätze
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 644 S. 2, 620 c S. 2 ZPO erstreckt sich auch auf alle Zwischen- und Nebenentscheidungen
Tenor
Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Fami-liengerichts - Recklinghausen vom 4.2.2004 wird verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.