5 UF 388/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-08, 5 UF 388/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-04-08, 5 UF 388/03
5 UF 388/03Obergericht08.04.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 388/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-08
Aktenzeichen: 5 UF 388/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0408.5UF388.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 22.07.2003 wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 415,85 €, bezogen auf den 28.02.2003, übertragen.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Az.: xxx, werden auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 140,26 €, bezogen auf den 28.02.2003, begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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