Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-31, 23 W 29/04

23 W 29/04Obergericht31.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 29/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-31

Aktenzeichen: 23 W 29/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0331.23W29.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen, zumal auch das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 € trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 1957 zu § 11 GKG; 12 GKG, 3 ZPO):

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