28 U 96/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-25, 28 U 96/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 96/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-25
Aktenzeichen: 28 U 96/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0325.28U96.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. März 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.043,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm auf-grund der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses über das Ladenlokal M-Straße, N vom 02. Oktober 1997 entstanden sind oder noch entstehen werden.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 30% und dem Beklagten zu 70% auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42% und der Beklagte zu 58%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Voll-streckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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