15 W 412/02•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-25, 15 W 412/02
Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-25, 15 W 412/02
15 W 412/02Obergericht25.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 412/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-25
Aktenzeichen: 15 W 412/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0325.15W412.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 19.03.2002 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) 3/4, der Beteiligte zu 3) trägt 1/4. Die Beteiligten zu 1) haben dem Beteiligten zu 3) 75% seiner außergerichtlichen Kosten, die in dieser Instanz entstanden sind, zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.793,93 Euro festgesetzt.
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