Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-23, 15 W 72/03

15 W 72/03Obergericht23.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 72/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-23

Aktenzeichen: 15 W 72/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0323.15W72.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die an der südlichen Hausseite des Hauses I-Straße errichtete Einzäunung zu entfernen und eine eventuell neu zu errichtende Einzäunung keinesfalls in einem größeren Abstand als 1,55 Meter von der südlichen Giebelseite des Hauses I-Straße errichtet werden darf.

Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 1.500,- €.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

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