Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-17, 8 U 29/03

8 U 29/03Obergericht17.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 29/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-17

Aktenzeichen: 8 U 29/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0317.8U29.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Dortmund vom 18. Dezember 2002 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß dem Kläger ein Abfindungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zusteht.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, die weitergehende Klage also abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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