Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-17, 25 U 177/03

25 U 177/03Obergericht17.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 U 177/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-17

Aktenzeichen: 25 U 177/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0317.25U177.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Westfalen) wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, gänzlich zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges, des ersten Berufungsverfahrens und des ersten Revisionsverfahrens bis zur Annahme der Revision des Beklagten zu 2) werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils zu 87 %.

Sie trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 76 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in vollem Umfange.

Die Beklagte zu 1) trägt jeweils 13 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, ferner 24 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens nach Annahme der Revision des Beklagten zu 2), des zweiten Berufungsverfahrens, des zweiten Revisionsverfahrens und des dritten Berufungsverfahrens werden insgesamt der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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