Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-12, 29 U 68/02

29 U 68/02Obergericht12.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 29 U 68/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-12

Aktenzeichen: 29 U 68/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0312.29U68.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Dortmund vom 6. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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