Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-12, 29 U 12/03

29 U 12/03Obergericht12.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 29 U 12/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-12

Aktenzeichen: 29 U 12/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0312.29U12.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts

Dortmund vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß

Zinsen auf 645.650,85 EUR (statt auf 645.50,85 EUR) zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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