29 U 12/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-12, 29 U 12/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 12/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-12
Aktenzeichen: 29 U 12/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0312.29U12.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß
Zinsen auf 645.650,85 EUR (statt auf 645.50,85 EUR) zu zahlen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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