4 Ws 722/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-04, 4 Ws 722/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-04, 4 Ws 722/03
4 Ws 722/03Obergericht04.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 722/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-04
Aktenzeichen: 4 Ws 722/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0304.4WS722.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die am 8. Mai 2002 vorgenommene Entnahme von Körperzellen des Ange-klagten wird gemäß §§ 81 g Abs. 1 u. 3, 81 a Abs. 2 StPO bestätigt.
Die molekulargenetische Untersuchung der Speichelprobe zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten wird angeordnet.
Mit der Untersuchung wird Herr Dr. N2 (oder Vertreter im Amte), Landes-kriminalamt NRW, Dezernat ##, beauftragt.
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