Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-25, 31 U 182/03

31 U 182/03Obergericht25.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 182/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-25

Aktenzeichen: 31 U 182/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0225.31U182.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Nebenintervenientin wird das am 12.08.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollsreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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