Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-17, 9 U 161/03

9 U 161/03Obergericht17.02.2004

Regest

Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 161/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-17

Aktenzeichen: 9 U 161/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0217.9U161.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1 BGB, 67 VVG

Leitsätze

Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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