9 U 161/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-17, 9 U 161/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-17, 9 U 161/03
9 U 161/03Obergericht17.02.2004
Regest
Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 161/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-17
Aktenzeichen: 9 U 161/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0217.9U161.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823 Abs. 1 BGB, 67 VVG
Leitsätze
Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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