13 U 194/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-11, 13 U 194/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-11, 13 U 194/03
13 U 194/03Obergericht11.02.2004
Regest
Abgrenzung Tiergefahr zur Betriebsgefahr, wenn eine Taube in die Turbine eines Flugzeugs gerät und diese dadurch beschädigt wird (sog. Taubenschlag)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 194/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-11
Aktenzeichen: 13 U 194/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0211.13U194.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: §§ 833 BGB; 33 LuftVG
Leitsätze
Abgrenzung Tiergefahr zur Betriebsgefahr, wenn eine Taube in die Turbine eines Flugzeugs gerät und diese dadurch beschädigt wird (sog. Taubenschlag)
Tenor
Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 10.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Pa-derborn werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
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