Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-05, 1 UF 158/03

1 UF 158/03Obergericht05.02.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 158/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-05

Aktenzeichen: 1 UF 158/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0205.1UF158.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 04.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin zu 1)

a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in

Höhe von 5.531,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus

1.910,64 € seit dem 02.05.2002,

b) ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X1 in Höhe von

165,00 € und für X2 in Höhe von 188,00 €,

  1. an den Kläger zu 2)

a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in

Höhe von 3.715,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus

1.946,99 € seit dem 02.05.2002

b) ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X3 in Höhe von

160,00 €

zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen 17 % die Klägerin zu 1), 18 % der Kläger zu 2) und 65 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 30 % die Klägerin zu 1) selbst, 70 % der Beklagte. Von den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 42 % der Kläger zu 2) selbst, 58 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 65 % der Beklagte selbst, 17 % die Klägerin zu 1) und 18 % der Kläger zu 2).

Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen jeweils 6 % die Kläger und 88 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beru-fungsinstanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 9 % die Klägerin zu 1) selbst, 91 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 18 % der Kläger zu 2) selbst, 82 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 88 % der Beklagte selbst und jeweils 6 % die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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