Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-30, 9 U 143/03

9 U 143/03Obergericht30.01.2004

Regest

Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 143/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-30

Aktenzeichen: 9 U 143/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0130.9U143.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1, 847, 831 BGB, 2 Abs. 15 StVG, 6 FahrlG, 1, 3, 5 FahrSchAuto

Leitsätze

Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni verkündete Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgericht Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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