Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-29, 5 U 131/03

5 U 131/03Obergericht29.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 131/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: 5 U 131/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0129.5U131.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Mai 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Flüssiggastanks, die im Eigentum der Klägerin stehen, ohne Einwilligung der Klägerin mit Flüssiggas zu befüllen oder befüllen zu lassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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