9 U 151/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-20, 9 U 151/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-20, 9 U 151/03
9 U 151/03Obergericht20.01.2004
Regest
Zur Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SBG VII im Falle einer als schulbezogenen qualifizierten Verletzungshandlung (hier: Explosion eines in Richtung der Geschädigten geschleuderten Knallkörpers), durch die eine Schülerin an einer Haltestelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Schulzentrum geschädigt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 151/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-20
Aktenzeichen: 9 U 151/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0120.9U151.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823, 847 BGB a.F., 106 Abs. 1, 104, 105 SGB VII
Leitsätze
Zur Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SBG VII im Falle einer als schulbezogenen qualifizierten Verletzungshandlung (hier: Explosion eines in Richtung der Geschädigten geschleuderten Knallkörpers), durch die eine Schülerin an einer Haltestelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Schulzentrum geschädigt wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02 Juli 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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